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Gebäudeenergiegesetz (GEG) Novelle ab 2024

Ab dem 1. Januar 2024 müssen in den meisten Neubauten Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten großzügige Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten. Zudem gibt es eine umfangreiche Förderung, die stärker sozial ausgerichtet ist. Nach dem Beschluss im Bundestag hat nun auch der Bundesrat das Gesetz gebilligt.

Wann der Umstieg im Neubau oder im Bestand auf Erneuerbares Heizen erfolgen soll, zeigt diese Grafik. *Mehr erfahren Sie auf www.energiewechsel.de/beg
Foto: BMWK

Mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen – dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) – leitet die Bundesregierung den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen ein. Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie für alle neuen Heizungen verbindlich – eng gekoppelt an die Kommunale Wärmeplanung

Ziel der Gesetzesnovelle ist es, die Wärmwende in Deutschland schneller voranzutreiben. Denn noch immer werden hierzulande rund drei Viertel der Heizungen mit fossilem Gas oder Öl betrieben.

Ziel ist es, im Jahr 2045 klimaneutral zu sein. Dafür muss Deutschland unabhängig von fossilen Brennstoffen werden, insbesondere beim Heizen. Wer heute in eine neue Heizung investiert, sollte das nachhaltig tun. Denn diese neue Heizung wird in der Regel 20 bis 30 Jahre genutzt.

Auf einen Blick: Was sagt das GEG zum Erneuerbaren Heizen?

Ab Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent Erneuerbaren Energien basieren. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulückenerrichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen. Dies soll eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung ermöglichen. 

Kommunale Wärmeplanung

Die Wärmeplanung soll Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen darüber informieren, welche bestehenden und zukünftigen Optionen zur Wärmeversorgung in ihrer Gemeinde und vor Ort bereitstehen. Der kommunale Wärmeplan soll ihnen bei ihrer individuellen Entscheidung bezüglich der von ihnen zu wählenden Heiztechnologie helfen. Die Frist dafür, wann ein Wärmeplan vorzuliegen hat, ist von der Einwohnerzahl abhängig.

Die Wärmeplanung wird in den Kommunen angeschoben. Sie müssen spätestens bis Mitte 2028 (Großstädte Mitte 2026) festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden. Dieser Prozess soll durch ein Gesetz zur Wärmeplanung mit bundeseinheitlichen Vorgaben befördert werden.

Pragmatische Übergangslösungen bei Heizungshavarie

Zudem legt das neue GEG fest, dass bestehende Heizungen weiter betrieben werden können. Sollte eine Gas- oder Ölheizung kaputt gehen, darf sie repariert werden. Sollte sie irreparabel defekt sein, eine sogenannte Heizungshavarie, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden.

Förderung für Heizungstausch

Wer seine Heizung heute oder zukünftig tauschen möchte und dabei auf 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigt, bekommt dies staatlich gefördert. Hierzu wird es eine Grundförderung für alle und weitere Fördermittel für beispielsweise diejenigen geben, die besonders schnell ihre Heizung umrüsten oder für Menschen mit geringem Einkommen. Die maximal mögliche Förderung beträgt 70 Prozent der Investitionskosten.

Ein Überblick zu den neuen Förderrichtlinien.
Foto: BMWK

Die neuen Förderrichtlinien werden Teil der Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG) sein und werden noch im Parlament abgestimmt. 

Technologieoffenheit

Wer auf eine Heizung mit 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigt, hat dabei mehrere technologische Möglichkeiten. Folgende Optionen stehen zur Verfügung:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie.
  • Unter bestimmten Bedingungen: sogenannte „H2-Ready“-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind).

Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt – mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff. 

Bei der Entscheidung, welche Heizung für das jeweilige Gebäude am besten geeignet ist, helfen fachlich qualifizierte Energieberaterinnen und Berater. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert eine „Energieberatung für Wohngebäude“ und übernimmt bis zu 80 Prozent der Beratungskosten (bei Ein- und Zweifamilienhäusern maximal 1.300 Euro). Eine erste Einschätzung bietet auch der Heizungswegweiser des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Energieberaterinnen und -berater können über die Energieeffizienz-Expertenliste gesucht und beauftragt werden. Dabei handelt es sich um ein bundesweites Verzeichnis nachweislich qualifizierter Fachkräfte für energieeffizientes Bauen und Sanieren. Die rund 13.000 gelisteten Expertinnen und Experten kommen aus dem gesamten Bundesgebiet und sind in Energieberatung, Architektur, Ingenieurwesen sowie Handwerk tätig. Auch die Verbraucherzentralen bieten eine geförderte und dadurch kostenlose Einstiegsberatung an.

Heizungstausch in Mietshäusern

Mieterinnen und Mieter werden vor Mietsteigerungen geschützt. Zum einen sollen Vermieterinnen und Vermieter natürlich in neue Heizungsanlagen investieren und modernisieren. Dafür dürfen sie künftig bis zu zehn Prozent der Modernisierungskosten umlegen. Allerdings müssen sie von dieser Summe eine staatliche Förderung abziehen, und die Modernisierungsumlage wird auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter gedeckelt.

Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

Zum 01.11.2020 trat das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, kurz Gebäudeenergiegesetz oder GEG, in Kraft und ersetzt die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das neue Gesetz regelt Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.  Die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden in diesem Gesetz vollständig umgesetzt. Das bisherige energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierungen wird nicht verschärft, weitere Steigerungen der Bau- und Wohnkosten sollen vermieden werden. Nachfolgend finden Sie alles Wissenswerte zum GEG und darüber, was sich wann ändert, auf einen Blick.

ZIEL DES GEG

Ziel des Gebäudeenergiegesetzes ist der möglichst sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden, dies schließt auch die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom ein.  Das Gesetz soll dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung zu erreichen und fossile Ressourcen zu schonen. Eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung soll ermöglicht werden. Somit trägt das GEG auch zum Klimaschutz bei.

AUSNAHMEN VOM GEG

Das GEG ist nicht anzuwenden auf Ferien- und Wochenendhäuser, wenn sie jährlich für eine begrenzte Zeit genutzt werden und weniger als 25 Prozent der Energie verbrauchen, die bei ganzjähriger Nutzung anfiele oder bei einer Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten pro Jahr.

Die Anforderungen an die Errichtung eines Gebäudes nach diesem Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.

ANFORDERUNGEN AN NEUBAUTEN

  • Unter Berücksichtigung des GEG dürfen Gebäude nur als Niedrigstenergiegebäude mit einer sehr guten Gesamtenergieeffizienz errichtet werden. Der Gesamtenergiebedarf muss zu einem bestimmten, je Energieträger unterschiedlich hohem, Anteil mit erneuerbaren Energien gedeckt werden.
  • Energieverluste beim Heizen und Kühlen müssen durch baulichen Wärmeschutz, zum Beispiel entsprechende Dämmung, vermieden werden.
  • Erstmals gesetzlich geregelt wird, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien (zum Beispiel Photovoltaik) erfüllt werden kann.
  • Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude sind erneuerbare Energien nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzuwenden, die durch dezentrale Gebläse oder Strahlungsheizungen beheizt werden.

ANFORDERUNGEN AN BESTANDSGEBÄUDE

  • Auch mit dem GEG gilt weiterhin eine Austauschpflicht für alle Ölheizungen und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen gelten nach wie vor für Brennwertkessel, Niedertemperaturkessel und heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt. Bei Häusern mit bis zu zwei Wohneinheiten und Nutzung mindestens einer Wohneinheit durch die Eigentümer*innen greift die Austauschpflicht erst nach einem Verkauf. 
  • Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Wenn diese Veränderungen höchstens 10 Prozent einer Bauteilgruppe (zum Beispiel der Fenster) betreffen, gilt dies nicht.
  • Ungedämmte Leitungen an Heizungsanlagen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden, um die Anforderungen des GEG nach Anlage 8 zu erfüllen. Hierfür ist der/die Eigentümer*in des Gebäudes verantwortlich.
  • In Gebäuden, die jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, muss die oberste Geschossdecke einer der folgenden Anforderungen genügen:
    • Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02
    • Dämmung des darüber liegenden Daches nach DIN 4108-2: 2013-02
    • Dämmung des darüber liegenden Daches:  Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke darf 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreiten
    • bei Dämmung in Deckenzwischenräumen und Begrenzung der Dämmschichtdicke aus technischen Gründen: höchstmögliche Dämmschichtdicke, Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin
    • wenn Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden: Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,045 Watt pro Meter und Kelvin

Es gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, so dass die Maßnahmen nur umgesetzt werden müssen, wenn die Einsparungen die Aufwendungen innerhalb angemessener Frist übersteigen.

ANFORDERUNGEN BEI SANIERUNGEN

  • Werden bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut, dürfen die betroffenen Flächen des Außenbauteils die im GEG festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe (zum Beispiel Außentüren) des Gebäudes betreffen. Nimmt die/der Eigentümer*in eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen entsprechende Änderungen an dem Gebäude vor und wird es anschließend energetisch bewertet, hat sie/er vor Beauftragung der Planungsleistungen ein Beratungsgespräch mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.
  • Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume größer als 50 Quadratmeter, sind die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten.
  • Neue Öl- oder Kohleheizungen dürfen ab dem 1. Januar 2026 nur noch dann eingebaut werden, wenn der Energiebedarf für Wärme und Kälte anteilig aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, was bedeutet, dass für Öl und Kohle im Regelfall Kombiheizungen vorgeschrieben werden. Der genaue Anteil erneuerbarer Energien unterscheidet sich je nach Energieträger. Die Anteile erneuerbarer Energien beim Austausch einer Öl- oder Gasheizung ab 2026 sind dieselben, die jetzt bereits bei einem Neubau gelten.

DER ENERGIEAUSWEIS

Der Energieausweis ist eine Übersicht für Bauherr*innen, Käufer*innen und Mieter*innen über den zu erwartenden Energieverbrauch eines Gebäudes. Es gibt zwei Arten von Energieausweisen, den Energieverbrauchsausweis und den Energiebedarfsausweis. Zur Berechnung der Werte des Energieverbrauchsausweises wird der Energieverbrauch der Vergangenheit zugrunde gelegt. Da dies bei neu errichteten Gebäuden nicht möglich ist, kann alternativ die Berechnung des voraussichtlichen Primärenergiebedarfs angewendet werden. Die daraus resultierenden Werte werden dann im Energiebedarfsausweis festgehalten. Im Energiebedarfsausweis müssen laut GEG nun auch die CO2-Emissionen genannt werden, die sich aus dem Energiebedarf für Heizung und Kühlung ergeben. Wenn ein Gebäude verkauft oder vermietet werden soll, muss der/die Eigentümer*in einen Energieausweis ausstellen lassen, dieser muss Interessenten vorgelegt werden. Auch bei einer Sanierung mit energetischer Neubewertung des Gebäudes muss ein Energieausweis ausgestellt werden. Mit dem Gebäudeenergiegesetz neu eingeführt wurde eine verpflichtende Energieberatung beim Hauskauf von Ein- und Zweifamilienhäusern und für Eigentümer*innen bei Sanierungen.  Dieses kann von einer Person, die zum Ausstellen von Energieausweisen berechtigt ist, durchgeführt werden. Die bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Primärenergiefaktoren werden direkt im GEG geregelt. Dies erhöht die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Primärenergiefaktoren für Bauherr*innen und Eigentümer*innen.  Für Gebäude mit bis zu 50 Quadratmetern muss kein Energieausweis erstellt werden.

WER KONTROLLIERT DIE EINHALTUNG UND UMSETZUNG DES DES GEG?

Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen und Energieausweise einer Stichprobenkontrolle. Die Bundesländer bestimmen, welche Behörde hier zuständig ist, deshalb unterscheidet diese sich von Bundesland zu Bundesland.

DAS MODELLGEBÄUDEVERFAHREN

Das neue Modellgebäudeverfahren bezieht sich auf Neubauten von Wohngebäuden und soll den Aufwand für Planer*innen vereinfachen und damit Bauherr*innen von Kosten entlasten. In Anlage 5 des Gebäudeenergiegesetzes finden sich 10 Modellgebäude, welche sich lediglich nach der Heizungstechnologie unterscheiden. Je nach beheizter Bruttogrundfläche kann eine von vier Wärmeschutzvarianten entnommen werden. Aus einer Tabelle kann der/die Planer*in dann für jedes Bauteil wie Fenster oder Außenwände den U-Wert als Maß für den Wärmeschutz ablesen. Um die Berechnung nach dem vereinfachten Modellgebäudeverfahren anwenden zu können, muss das Gebäude unter anderem folgende Bedingungen aus Anlage 5 des GEG erfüllen:

  • Das Gebäude darf keine Klimaanlage haben.
  • Die beheizte Bruttogrundfläche muss mindestens 115 Quadratmeter betragen.
  • Die mittlere Geschosshöhe muss zwischen 2,5 und 3 Metern liegen.
  • Das Gebäude darf nicht mehr als sechs beheizte Geschosse besitzen.

GEG-NACHWEIS: ERFÜLLUNGSERKLÄRUNG FÜR NEUBAU UND SANIERUNG

Bauherr*innen werden durch das Gebäudeenergiegesetz erstmals verpflichtet, aktiv einen Nachweis zu erbringen, dass sie die Anforderungen des GEG umgesetzt haben. Dies gilt grundsätzlich für Neubauten, aber auch für Modernisierungen, wenn eine energetische Neubewertung des Gebäudes durchgeführt wurde. Dazu müssen Bauherr*innen nach der Fertigstellung der Arbeiten eine Erfüllungserklärung bei der zuständigen Behörde, welche von den Bundesländern festgelegt wird, einreichen. Das GEG sieht außerdem vor, dass die Bundesländer umfangreiche Regeln zum Inhalt der Erfüllungserklärung festlegen können. Das Formular zur Erfüllungserklärung wird sich deshalb von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Nach wie vor ist eine sogenannte Unternehmererklärung nötig. Diese ist aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzuzeigen.

FÖRDERUNGEN

Energieeffizientes Bauen oder Sanieren, sowie einzelne energetische Maßnahmen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Zuschüssen sowie zinsgünstigen Darlehen gefördert. Seit dem 01. Januar 2021 ersetzt die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) schrittweise die bisherigen BAFA- und KfW-Förderungen. Beantragt werden können die BEG weiterhin über KfW und BAFA.

ZUSAMMENFASSUNG

  • Das bisherige energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierungen wird durch das Gebäudeenergiegesetz nicht verschärft.
  • Bei Neubauten und Sanierungen muss der Gesamtenergiebedarf zu einem bestimmten, je Energieträger unterschiedlich hohem, Anteil aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.
  • Neu: Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden.
  • Es besteht weiterhin eine Austauschpflicht für alle Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind.
  • Neu: Das Modellgebäudeverfahren vereinfacht den Aufwand für Planer*innen von neuen Wohngebäuden und somit die Kosten für Bauherr*innen.
  • Neu: Die Erfüllungserklärung muss für Neubauten, aber auch für Modernisierungen, wenn eine energetische Neubewertung des Gebäudes durchgeführt wurde, nach Fertigstellung der Arbeiten von der/dem Bauherr*in bei der entsprechenden Behörde eingereicht werden.
  • Die Bundesländer bestimmen jeweils die zuständige Behörde zur Kontrolle des GEG.
  • Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ersetzt schrittweise die Zuschüsse und Darlehen von KfW und BAFA.

Entsprechend dem Klimaschutzprogramm 2030 und dessen Maßgaben wurde in das GEG eine Klausel zur Überprüfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand im Jahr 2023 aufgenommen.

Wir beraten Sie gerne – sprechen Sie uns an.

Energieeinsparverordnung (EnEV) 2016

Wenn Sie bauen oder sanieren, müssen Sie die Energieeinsparverordnung beachten: Sie regelt die Vorgaben, die Ihr Gebäude zum Zeitpunkt der Bauabnahme erfüllen muss.

Nachfolgend finden Sie wichtigsten Informationen auf einen Blick.

ZIELE DER ENEV

Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, Gebäude energieeffizienter zu machen, stärker mit erneuerbaren Energien zu beheizen und zu klimatisieren. Damit will sie die Umwelt entlasten, die Gemeinschaft unabhängiger von Energieimporten machen und den technologischen Fortschritt fördern. Um diese Ziele zu erreichen, sind nationale Gesetze erforderlich wie die Energieeinsparverordnung erforderlich: Sie formuliert Vorgaben sowie Methoden zur Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen. Die EnEV wird in Abständen novelliert, um sie an die jeweils aktuellen EU-Anforderungen anzupassen. Zuletzt wurde sie 2016 novelliert.

ANFORDERUNGEN AN NEUBAUTEN

  • Häuser, die seit 2016 gebaut werden, müssen 25 Prozent weniger Primärenergie verbrauchen als solche, die noch nach 2015 geltenden Mindeststandards gebaut wurden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Nichtwohngebäude mit mehr als 4 Metern Raumhöhe, sofern sie von dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.
  • Die Gebäudehülle (Dämmung) von Häusern, die seit 2016 gebaut, muss eine höhere Mindestqualität erfüllen und den Wärmebedarf um durchschnittlich 20 Prozent reduzieren.
  • Der EnEV-Nachweis für neue ungekühlte Wohngebäude entfällt, wenn sie gewisse Ausstattungsvorgaben erfüllen. Ebenfalls vom EnEV-Nachweis befreit sind Ferien- und Wochenendhäuser, wenn sie hauptsächlich im Frühjahr und Sommer genutzt werden und weniger als 25 Prozent der Energie verbrauchen, die bei ganzjähriger Nutzung anfiele.
  • Strom aus erneuerbaren Energien darf vom Endenergiebedarf des Neubaus abgezogen werden, wenn er in oder am Gebäude erzeugt und vorrangig in diesem genutzt wird.

ANFORDERUNGEN AN BESTANDSGEBÄUDE

  • Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen gegen moderne Heizsysteme ausgetauscht werden – mit einigen Ausnahmen.
  • 30 Jahre und ältere Heizkessel dürfen nicht mehr betrieben werden – außer, in Wohnhäusern, welche Eigentümer seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Nach einem Eigentümerwechsel muss der Käufer die veraltete Heizung innerhalb von zwei Jahren austauschen.
  • Bei Änderung, Erweiterung oder Ausbau von Gebäuden müssen nur diejenigen Außenflächen die verschärften EnEV-Anforderungen erfüllen, die tatsächlich „angefasst“ wurden.
  • Bei Ausbau oder Erweiterung von Bestandsgebäuden resultieren die zu erfüllenden Anforderungen aus der Tatsache, ob die Eigentümer die Gelegenheit zur Heizungsmodernisierung nutzen oder nicht. Bei neu installierten Heizungen müssen die veränderten Gebäudeteile die Neubau-Anforderungen der EnEV 2016 erfüllen. Wird die bestehende Heizung weiter genutzt, sind die Anforderungen für die Bauteil-Sanierung im Bestand zu erfüllen. Bei mehr als 50 Quadratmetern neuer Nutzfläche gilt es zudem, die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz zu erfüllen.
  • Bereits in der EnEV 2014 wurde geregelt, dass zugängliche Decken beheizter Räume gegen unbeheizten Dachraum bis Ende 2015 auf einen maximalen Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von 0,24 Watt/(m²K) gedämmt werden mussten – oder entsprechend das darüber liegende Dach.

DER ENERGIEAUSWEIS

  • Der Energieausweis muss Interessenten bei Vermietung und Verkauf vorgelegt werden.
  • In Immobilienanzeigen müssen Angaben zur Energieeffizienz des Gebäudes gemacht werden. (Betrifft nur Eigentümer, für deren Wohngebäude ein Energieausweis nach Inkrafttreten der EnEV am 1. Mai 2014 ausgestellt wurde.) Wer diese Anzeigepflicht nicht erfüllt, kann mit bis zu 15.000 EUR Geldstrafe belegt werden!
  • Im Energieausweis ist die Bandtacho-Spannweite für Wohnhäuser verkürzt worden – von [über 400 kWh/(m²a)] auf höchstens [über 250 kWh/(m² a)]. Außerdem sind die Modernisierungsempfehlungen in den Energieausweis integriert worden.

KONTROLLE DER ENEV

Die EnEV verpflichtet die Bundesländer u. a. zu Stichprobenkontrollen der Energieausweise und der Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen.

SIE MÖCHTEN MEHR ERFAHREN?

Auf der Webseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit finden Sie weitere Informationen. Außerdem beraten wir Sie – sprechen Sie uns gerne an!

Tipps zur Senkung Ihrer Energiekosten

Wollen Sie den Energieverbrauch in Ihrem Haushalt senken? Wir geben Ihnen ein paar praktische Tipps, wie Sie die Energie, für die Sie bezahlen, optimal nutzen und gleichzeitig die Umwelt schonen. Mit einigen einfachen Maßnahmen können Sie dabei viel erreichen.

DIE RICHTIGE RAUMTEMPERATUR

Die richtige Raumtemperatur spart Energie und Kosten. Bereits 1 Grad Absenkung kann den Energieverbrauch um bis zu 6 Prozent senken. Aber wie findet man die ideale Raumtemperatur? Im Schlafzimmer reichen schon 16 Grad für eine gesunde Nachtruhe aus, 18 bis 20 Grad sind für die Küche zu empfehlen, da hier durch das Kochen zusätzliche Wärme produziert wird. Im Wohn- und Essbereich sorgen 20 Grad und im Kinder- und im Arbeitszimmer 22 Grad für besten Komfort. Als wärmstes Zimmer im Haus darf das Bad gern bis zu 24 Grad warm sein. Im Keller hingegen reichen bereits etwa 6 Grad aus, um Frostschäden entgegenzuwirken.

HEIZKÖRPER FREIHALTEN

Ihre Heizkostenabrechnung sollten Sie auch bei der Anordnung Ihrer Möbel im Hinterkopf haben: Wenn Heizkörper durch Möbel verstellt sind, kann die Wärme nicht ungestört an die Raumluft abgeben werden. Dadurch können Hitzestaus entstehen, die die Heizkosten in die Höhe treiben. Selbst Gardinen können diesen Effekt verursachen, wenn sie direkt vor einer Heizung hängen. Auch eine zusätzliche Dämmung der Wand hinter dem Heizkörper ist durchaus empfehlenswert, da so die Energieeffizienz oft verbessert werden kann.

HEIZUNG CHECKEN LASSEN

Heizgeräte sollten immer gut gewartet werden, da dies den Wirkungsgrad verbessern kann und Kosten sparen hilft. Regelmäßig durchgeführte jährliche Wartungen schaffen darüber hinaus auch die Voraussetzung für Zuverlässigkeit, dauerhafte Betriebsbereitschaft sowie eine hohe Lebensdauer Ihres Heizgerätes. Wichtig dabei ist, dass Sie niemals selbst versuchen, Reparaturen oder Wartungsarbeiten vorzunehmen, da unsachgemäße (ebenso wie unterlassene) Wartung unter Umständen die Betriebssicherheit der Heizung beeinträchtigen und zu Sach- und Personenschäden führen kann. Daher empfehlen wir Ihnen den Abschluss eines Inspektions- bzw. Wartungsvertrages mit einem anerkannten Fachhandwerksbetrieb. Wir übernehmen diese Arbeiten sehr gerne für Sie. Sprechen Sie uns einfach an.

DICHTE FENSTER UND TÜREN

Undichte Fenster und Türen können zu großen Wärmeverlusten führen. Ob dies bei Ihnen zu Hause auch der Fall ist, können Sie ganz einfach selber testen: Nehmen Sie eine brennende Kerze und gehen Sie damit am Rahmen der geschlossenen Tür oder des Fensters entlang. Beobachten Sie dabei die Flamme der Kerze – wenn sie sich bewegt, sollten Sie einen Austausch der Fenster in Betracht ziehen, da die Dichtungen nicht mehr intakt sind. Moderne Fenster mit Wärmeschutzverglasung haben hohe Energieeinsparpotenziale.

SELBST ABDICHTEN

Selbstklebende Dichtungsbänder sind eine einfache und kostengünstige Alternative, um den teuren Austausch undichter Fenster zu vermeiden und trotzdem Heizkosten zu sparen. Sie passen sich den offenen Stellen an und reduzieren so das Entweichen warmer Luft und damit kostbarer Heizenergie. Wenn es unter der Wohnungstür hindurch zieht, können Wärmefänger oder Zugluftstopper helfen.

WASSER SPAREN

Für die Warmwassererzeugung in Privathaushalten wird mit die meiste Energie aufgewendet. Mit Wasser sparenden Armaturen und Aufsätzen können Sie Ihren Wasserverbrauch allerdings deutlich reduzieren. Dazu gehören Duschunterbrecher, Durchflussbegrenzer, Strahlregler, Perlstrahler oder Sparduschköpfe, die auf die Armatur geschraubt werden. Sie sparen rund die Hälfte des benötigten Wassers ein, da sie dem Wasser Luft beimischen. Gleichzeitig fühlt sich der Strahl aber weiterhin angenehm voll an.

DURCHLAUFERHITZER RICHTIG EINSTELLEN

Wenn Sie einen Durchlauferhitzer zur Warmwassererzeugung nutzen, sollten Sie ihn so einstellen, dass dem warmen Wasser zur Nutzung kein kaltes mehr hinzugefügt werden muss. Da beim Mischen nicht nur Energie, sondern auch viel Wasser verloren geht, können Sie auf diese Weise die Effektivität Ihres Gerätes steigern.

HEIZUNGSTEMPERATUR RICHTIG EINSTELLEN

60 Grad Wassertemperatur reichen bei einer zentralen Warmwassererzeugung mit einer Gas- oder Ölheizung in der Regel aus, um das Wasser ausreichend aufzuwärmen und Keime abzutöten. Stellen Sie bei längerer Abwesenheit (z. B. während eines Urlaubs) den Speicher im besten Fall ganz ab.

AKTIV LÜFTEN

Durch richtiges Lüften vermeiden Sie nicht nur Schimmelpilzbildung, sondern Sie beugen auch Schäden an der Bausubstanz und einem zu hohem Energieverbrauch vor. Am besten, Sie lüften nur dann einen Raum, wenn er auch genutzt wird, da bei nicht genutzten Räumen die „Selbstlüftung“ durch die Fugen ausreicht.

BEIM LÜFTEN DIE JAHRESZEIT BEACHTEN

Mit gekippten Fenstern sollten Sie nur in den Monaten von Mai bis September dauerhaft lüften. Im Winter brauchen Sie dagegen ein Fenster nur durchschnittlich 7 bis 20 Minuten pro Stunde anzukippen, um die Raumluft komplett zu wechseln. Die verbrauchte Luft wird durch die hohe Thermik bereits innerhalb kurzer Zeit aus dem Raum gesaugt. Wenn Sie auch in den kälteren Monaten dauerhaft mit gekippten Fenstern lüften, führt dies andernfalls zu überhöhten Luftwechselraten, und Sie heizen die Wärme direkt zum Fenster hinaus. Weiterhin führt es zur Abkühlung der Wände, sodass sich Tauwasser bilden kann.

„STOSSLÜFTEN

Bei der Stoßlüftung werden die Fenster für kurze Zeit weit geöffnet. Dies sind die von der Jahreszeit abhängigen Richtwerte für optimale Luftqualität und Energieersparnis:

  • Januar, Februar und Dezember: 5 Minuten
  • März und November: 10 Minuten
  • April und September: 15 Minuten
  • Mai und Oktober: 20 Minuten
  • Juni, Juli, August: 25 Minuten

TÜREN SCHLIESSEN

Halten Sie die Türen zu weniger beheizten Räumen nach Möglichkeit geschlossen, sonst dringt mit der warmen Luft auch Feuchtigkeit ein.

Energiespar-Tipps: Kontrollierte Wohnungslüftung

Schimmel ist zum Bauschaden Nummer eins in deutschen Wohngebäuden geworden. Er befällt sowohl Neu- als auch Altbauten und tritt häufig nach Sanierungen auf. Plötzlich dichte Fenster, Türen und dazu eine hoch wärmegedämmte Fassade – das erfordert einfach eine andere Notwendigkeit zum Lüften als vorher. Doch warum ist das so? Gibt es Auswege aus der Schimmelfalle?

WARUM IST LÜFTEN IN WOHNGEBÄUDEN SO WICHTIG?

Jeder Mensch gibt täglich einen Liter Wasser an die Umgebung ab. Duschen, Kochen, Bügeln und sogar Zimmerpflanzen erhöhen diese Wassermenge noch einmal drastisch. Diese Feuchtigkeit schlägt sich in den vergleichsweise kälteren Raumecken nieder und bildet dort die Grundlage für Schimmelpilzbefall. Im Altbau findet in der Regel durch Luftritzen und -spalten ein natürlicher Luftaustausch statt, der auch die im Raum vorhandene Feuchtigkeit abführt. Gleichzeitig verschwindet aber auch die kostenintensiv erzeugte Wärme. Bei hoch wärmegedämmten Gebäuden mit luftdichten Fenstern hat die Wärme dagegen kaum noch Gelegenheit zu entweichen – und mit ihr ebenso wenig Schadstoffe und die Feuchtigkeit in der Luft. Was für die Heizkosten positiv ist, sorgt in puncto Luftqualität für Probleme. Das Ergebnis: Rund sieben Millionen Wohnungen in Deutschland sind mit Schimmelpilzen behaftet. Das bedeutet, dass mehr als jede fünfte Wohnung von dem Problem betroffen ist. Die Tendenz ist stark steigend.

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Seit dem 01.01.2009 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das heißt für alle Bauherren im Neubau: Die Verwendung eines bestimmten Anteils an erneuerbaren Energien zur Wärmeenergieerzeugung ist Pflicht.

WORUM GEHT ES EIGENTLICH?

Seit dem 01.01.2009 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das heißt für alle Bauherren im Neubau: Die Verwendung eines bestimmten Anteils an erneuerbaren Energien zur Wärmeenergieerzeugung ist Pflicht. Das Gesetz dient dem Schutz der Umwelt und soll dazu beitragen, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern, Ressourcen zu schonen und gleichzeitig eine sichere und nachhaltige Energieversorgung zu gewährleisten. Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil an erneuerbaren Energien im Wärmemarkt bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu steigern. Damit könnten über 86 Mio. Tonnen CO2 eingespart werden.

Das Gesetz ist bindend, kann aber je nach Bundesland verschieden angewendet werden. Daher müssen Sie sich als Bauherr erkundigen, ob die jeweiligen Vorschriften in ihrem Bundesland gelten.

WOHER STAMMT UNSERE WÄRME?

Mehr als die Hälfte der gesamten Endenergie, die in Deutschland verbraucht wird, wird nur für die Wärmeerzeugung benötigt. Der Großteil stammt aus fossilen Energiequellen wie Erdgas, Öl und Kohle. Allein Erdgas und Mineralöl liefern zusammen fast drei Viertel des deutschen Wärmebedarfs. Die Atomenergie hingegen leistet keinen Beitrag zur Wärmeversorgung, sondern produziert nur Strom. Derzeit bezieht Deutschland nur etwas mehr als 6 Prozent seiner Wärme aus erneuerbaren Energien.

WO IST DAS PROBLEM?

Die Wärmeversorgung in Deutschland ist zwar sichergestellt und es gibt keinen Grund zur Sorge, dass Öl oder Gas in den nächsten Jahren knapp werden. Mittel- und langfristig stellt die Wärmeversorgung jedoch ein Problem dar, und zwar aus mehreren Gründen:
Kohle, Öl und Gas sind begrenzt: Zwar stehen uns kurzfristig fossile Energieträger in ausreichendem Maße zur Verfügung. Das wird aber nicht so bleiben.

Öl und Gas werden zu einem hohen Anteil in geopolitisch unsicheren Regionen gewonnen und nach Deutschland importiert. Das macht uns auch politisch von anderen Staaten abhängig.
Öl und Gas tragen in erheblichem Umfang zu Treibhauseffekt und Klimawandel bei.