Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

Zum 01.11.2020 trat das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, kurz Gebäudeenergiegesetz oder GEG, in Kraft und ersetzt die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das neue Gesetz regelt Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.  Die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden in diesem Gesetz vollständig umgesetzt. Das bisherige energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierungen wird nicht verschärft, weitere Steigerungen der Bau- und Wohnkosten sollen vermieden werden. Nachfolgend finden Sie alles Wissenswerte zum GEG und darüber, was sich wann ändert, auf einen Blick.

ZIEL DES GEG

Ziel des Gebäudeenergiegesetzes ist der möglichst sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden, dies schließt auch die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom ein.  Das Gesetz soll dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung zu erreichen und fossile Ressourcen zu schonen. Eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung soll ermöglicht werden. Somit trägt das GEG auch zum Klimaschutz bei.

AUSNAHMEN VOM GEG

Das GEG ist nicht anzuwenden auf Ferien- und Wochenendhäuser, wenn sie jährlich für eine begrenzte Zeit genutzt werden und weniger als 25 Prozent der Energie verbrauchen, die bei ganzjähriger Nutzung anfiele oder bei einer Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten pro Jahr.

Die Anforderungen an die Errichtung eines Gebäudes nach diesem Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.

ANFORDERUNGEN AN NEUBAUTEN

  • Unter Berücksichtigung des GEG dürfen Gebäude nur als Niedrigstenergiegebäude mit einer sehr guten Gesamtenergieeffizienz errichtet werden. Der Gesamtenergiebedarf muss zu einem bestimmten, je Energieträger unterschiedlich hohem, Anteil mit erneuerbaren Energien gedeckt werden.
  • Energieverluste beim Heizen und Kühlen müssen durch baulichen Wärmeschutz, zum Beispiel entsprechende Dämmung, vermieden werden.
  • Erstmals gesetzlich geregelt wird, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien (zum Beispiel Photovoltaik) erfüllt werden kann.
  • Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude sind erneuerbare Energien nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzuwenden, die durch dezentrale Gebläse oder Strahlungsheizungen beheizt werden.

ANFORDERUNGEN AN BESTANDSGEBÄUDE

  • Auch mit dem GEG gilt weiterhin eine Austauschpflicht für alle Ölheizungen und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen gelten nach wie vor für Brennwertkessel, Niedertemperaturkessel und heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt. Bei Häusern mit bis zu zwei Wohneinheiten und Nutzung mindestens einer Wohneinheit durch die Eigentümer*innen greift die Austauschpflicht erst nach einem Verkauf. 
  • Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Wenn diese Veränderungen höchstens 10 Prozent einer Bauteilgruppe (zum Beispiel der Fenster) betreffen, gilt dies nicht.
  • Ungedämmte Leitungen an Heizungsanlagen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden, um die Anforderungen des GEG nach Anlage 8 zu erfüllen. Hierfür ist der/die Eigentümer*in des Gebäudes verantwortlich.
  • In Gebäuden, die jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, muss die oberste Geschossdecke einer der folgenden Anforderungen genügen:
    • Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02
    • Dämmung des darüber liegenden Daches nach DIN 4108-2: 2013-02
    • Dämmung des darüber liegenden Daches:  Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke darf 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreiten
    • bei Dämmung in Deckenzwischenräumen und Begrenzung der Dämmschichtdicke aus technischen Gründen: höchstmögliche Dämmschichtdicke, Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin
    • wenn Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden: Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,045 Watt pro Meter und Kelvin

Es gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, so dass die Maßnahmen nur umgesetzt werden müssen, wenn die Einsparungen die Aufwendungen innerhalb angemessener Frist übersteigen.

ANFORDERUNGEN BEI SANIERUNGEN

  • Werden bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut, dürfen die betroffenen Flächen des Außenbauteils die im GEG festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe (zum Beispiel Außentüren) des Gebäudes betreffen. Nimmt die/der Eigentümer*in eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen entsprechende Änderungen an dem Gebäude vor und wird es anschließend energetisch bewertet, hat sie/er vor Beauftragung der Planungsleistungen ein Beratungsgespräch mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.
  • Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume größer als 50 Quadratmeter, sind die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten.
  • Neue Öl- oder Kohleheizungen dürfen ab dem 1. Januar 2026 nur noch dann eingebaut werden, wenn der Energiebedarf für Wärme und Kälte anteilig aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, was bedeutet, dass für Öl und Kohle im Regelfall Kombiheizungen vorgeschrieben werden. Der genaue Anteil erneuerbarer Energien unterscheidet sich je nach Energieträger. Die Anteile erneuerbarer Energien beim Austausch einer Öl- oder Gasheizung ab 2026 sind dieselben, die jetzt bereits bei einem Neubau gelten.

DER ENERGIEAUSWEIS

Der Energieausweis ist eine Übersicht für Bauherr*innen, Käufer*innen und Mieter*innen über den zu erwartenden Energieverbrauch eines Gebäudes. Es gibt zwei Arten von Energieausweisen, den Energieverbrauchsausweis und den Energiebedarfsausweis. Zur Berechnung der Werte des Energieverbrauchsausweises wird der Energieverbrauch der Vergangenheit zugrunde gelegt. Da dies bei neu errichteten Gebäuden nicht möglich ist, kann alternativ die Berechnung des voraussichtlichen Primärenergiebedarfs angewendet werden. Die daraus resultierenden Werte werden dann im Energiebedarfsausweis festgehalten. Im Energiebedarfsausweis müssen laut GEG nun auch die CO2-Emissionen genannt werden, die sich aus dem Energiebedarf für Heizung und Kühlung ergeben. Wenn ein Gebäude verkauft oder vermietet werden soll, muss der/die Eigentümer*in einen Energieausweis ausstellen lassen, dieser muss Interessenten vorgelegt werden. Auch bei einer Sanierung mit energetischer Neubewertung des Gebäudes muss ein Energieausweis ausgestellt werden. Mit dem Gebäudeenergiegesetz neu eingeführt wurde eine verpflichtende Energieberatung beim Hauskauf von Ein- und Zweifamilienhäusern und für Eigentümer*innen bei Sanierungen.  Dieses kann von einer Person, die zum Ausstellen von Energieausweisen berechtigt ist, durchgeführt werden. Die bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Primärenergiefaktoren werden direkt im GEG geregelt. Dies erhöht die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Primärenergiefaktoren für Bauherr*innen und Eigentümer*innen.  Für Gebäude mit bis zu 50 Quadratmetern muss kein Energieausweis erstellt werden.

WER KONTROLLIERT DIE EINHALTUNG UND UMSETZUNG DES DES GEG?

Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen und Energieausweise einer Stichprobenkontrolle. Die Bundesländer bestimmen, welche Behörde hier zuständig ist, deshalb unterscheidet diese sich von Bundesland zu Bundesland.

DAS MODELLGEBÄUDEVERFAHREN

Das neue Modellgebäudeverfahren bezieht sich auf Neubauten von Wohngebäuden und soll den Aufwand für Planer*innen vereinfachen und damit Bauherr*innen von Kosten entlasten. In Anlage 5 des Gebäudeenergiegesetzes finden sich 10 Modellgebäude, welche sich lediglich nach der Heizungstechnologie unterscheiden. Je nach beheizter Bruttogrundfläche kann eine von vier Wärmeschutzvarianten entnommen werden. Aus einer Tabelle kann der/die Planer*in dann für jedes Bauteil wie Fenster oder Außenwände den U-Wert als Maß für den Wärmeschutz ablesen. Um die Berechnung nach dem vereinfachten Modellgebäudeverfahren anwenden zu können, muss das Gebäude unter anderem folgende Bedingungen aus Anlage 5 des GEG erfüllen:

  • Das Gebäude darf keine Klimaanlage haben.
  • Die beheizte Bruttogrundfläche muss mindestens 115 Quadratmeter betragen.
  • Die mittlere Geschosshöhe muss zwischen 2,5 und 3 Metern liegen.
  • Das Gebäude darf nicht mehr als sechs beheizte Geschosse besitzen.

GEG-NACHWEIS: ERFÜLLUNGSERKLÄRUNG FÜR NEUBAU UND SANIERUNG

Bauherr*innen werden durch das Gebäudeenergiegesetz erstmals verpflichtet, aktiv einen Nachweis zu erbringen, dass sie die Anforderungen des GEG umgesetzt haben. Dies gilt grundsätzlich für Neubauten, aber auch für Modernisierungen, wenn eine energetische Neubewertung des Gebäudes durchgeführt wurde. Dazu müssen Bauherr*innen nach der Fertigstellung der Arbeiten eine Erfüllungserklärung bei der zuständigen Behörde, welche von den Bundesländern festgelegt wird, einreichen. Das GEG sieht außerdem vor, dass die Bundesländer umfangreiche Regeln zum Inhalt der Erfüllungserklärung festlegen können. Das Formular zur Erfüllungserklärung wird sich deshalb von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Nach wie vor ist eine sogenannte Unternehmererklärung nötig. Diese ist aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzuzeigen.

FÖRDERUNGEN

Energieeffizientes Bauen oder Sanieren, sowie einzelne energetische Maßnahmen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Zuschüssen sowie zinsgünstigen Darlehen gefördert. Seit dem 01. Januar 2021 ersetzt die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) schrittweise die bisherigen BAFA- und KfW-Förderungen. Beantragt werden können die BEG weiterhin über KfW und BAFA.

ZUSAMMENFASSUNG

  • Das bisherige energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierungen wird durch das Gebäudeenergiegesetz nicht verschärft.
  • Bei Neubauten und Sanierungen muss der Gesamtenergiebedarf zu einem bestimmten, je Energieträger unterschiedlich hohem, Anteil aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.
  • Neu: Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden.
  • Es besteht weiterhin eine Austauschpflicht für alle Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind.
  • Neu: Das Modellgebäudeverfahren vereinfacht den Aufwand für Planer*innen von neuen Wohngebäuden und somit die Kosten für Bauherr*innen.
  • Neu: Die Erfüllungserklärung muss für Neubauten, aber auch für Modernisierungen, wenn eine energetische Neubewertung des Gebäudes durchgeführt wurde, nach Fertigstellung der Arbeiten von der/dem Bauherr*in bei der entsprechenden Behörde eingereicht werden.
  • Die Bundesländer bestimmen jeweils die zuständige Behörde zur Kontrolle des GEG.
  • Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ersetzt schrittweise die Zuschüsse und Darlehen von KfW und BAFA.

Entsprechend dem Klimaschutzprogramm 2030 und dessen Maßgaben wurde in das GEG eine Klausel zur Überprüfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand im Jahr 2023 aufgenommen.

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